Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Soziale Sicherheit - Krankenversicherungsbeiträge von den zusätzlichen Altersrenten und den Vorruhestandsgeldern - Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
- EuGH, 16.01.1992 - C-57/90
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 12.06.1986 - 302/84
Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
Hierzu wurde in der Duplik im einzelnen dargelegt, daß in Fällen, in denen nur Vorruhestandsleistungen gezahlt werden (und dies gemäß der dafür geltenden Voraussetzung, daß eine Erwerbstätigkeit nicht stattfindet), nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. das Urteil in der Rechtssache 302/84 ( 2 )) französisches Recht als Recht des Staates der letzten Tätigkeit anwendbar ist und daß somit Leistungen bei Krankheit nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Lasten des französischen Staates gehen.Erwähnenswert sind aber auch spätere Urteile zu den Rechtssachen 73/72 ( 5 ), 276/81 ( 6 ), 302/84 ( 7 ) und 60/85 ( 8 ).
( 2 ) Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder/Nieuwe Algemene Bedrjifsvereniging, Slg. 1986, 1821).
( 7 ) Urteil in der Rechtssache 302/84, a. a. O.
- EuGH, 05.07.1983 - 171/82
Valentini
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
d) Ähnlich negativ ist offenbar auch die Bewertung des auf den soeben genannten Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützten Arguments, für diese Bestimmung sei maßgeblich die Erhebungsgrundlage ("assiette") und deshalb hätten außer Betracht zu bleiben Abgaben auf Vorruhestandsleistungen und auf Zusatzrenten, weil derartige Leistungen - der Rechtsprechung zufolge - den Renten nicht gleichzustellen seien (siehe Urteil in der Rechtssache 171/82 ( 11 ) zu der französischen Beihilfe "zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung" sowie Urteil in der Rechtssache C-262/88 ( 12 ) zu einer Zusatzrente, die als "Entgelt" im Sinne des Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen wurde).( 11 ) Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valen-tini/Assedic, Slg. 1983, 2157).
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
( 12 ) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889).
- EuGH, 10.07.1986 - 60/85
Luijten / Raad van Arbeid
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
( 8 ) Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85 (Luijten/Raad van Arbeid, Slg. 1986, 2365). - EuGH, 23.09.1982 - 276/81
Kuijpers
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
( 6 ) Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Sociale Verzekeringsbank/Kuijpers, Slg. 1982, 3027). - EuGH, 01.03.1973 - 73/72
Benzinger / Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90
( 5 ) Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 73/72 (Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgcnossenschaft, Slg. 1973, 283).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Entgegen den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache (C-57/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:345) hat der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen.